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   FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2450/99   

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https://dejure.org/2002,19698
FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2450/99 (https://dejure.org/2002,19698)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2002 - 2 K 2450/99 (https://dejure.org/2002,19698)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. April 2002 - 2 K 2450/99 (https://dejure.org/2002,19698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels; Begriff des Gewerbebetriebes; Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung; Geltung der Drei-Objekt-Grenze; Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung; Bild des Gewerbetreibenden; Vermutung gewerblicher ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Grundstücksverwaltung bei "privaten Immobiliengeschäften" eines Grundstücksmaklers - Einkommensteuer 1994, ges. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 und ges. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99

    "Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers;

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  • BFH, 19.01.1977 - I R 10/74

    Zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Vermögensverwaltung bei

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  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

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  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99

    "Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers;

    Der Kläger verkaufte des weiteren im Jahre 1996 die auf dem Objekt G-Straße 8 entstandenen 13 Eigentumseinheiten (11 Wohnungen, 2 Büros) sowie im Jahre 1997 das Objekt K-Straße 5. Der Beklagte sah in dem Verkauf des Grundstückes in Z. einen gewerblichen Grundstückshandel und änderte - unter anderem aus diesem Grunde - mit Bescheiden vom 9. Oktober 1997 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1993, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993 (Verfahren 2 K 2449/99), die Bescheide über Einkommensteuer 1992, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1992 und 1994 (Verfahren 2 K 2448/99), die Bescheide Umsatzsteuer 1992, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 (Verfahren 2 K 2447/99), die Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1994, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994 (Verfahren 2 K 2450/99).

    Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2001 hat der Senat die Klagen 2 K 2447/99 und 2 K 2448/99 als unzulässig, die Klagen 2 K 2449/99 und 2 K 2450/99 als unbegründet zurückgewiesen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002 hat der Kläger die Klagen 2 K 2247/99 und 2 K 2248/99, sowie die Klagen betreffend die Umsatzsteuer 1993 (2 K 2449/99) und 1994 (2 K 2450/99) mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

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